Satzung

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§ 1          Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tennisclub Grün-Weiß Hiddesen.

Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.

§ 2          Zweck des Vereins

Der Tennisclub Grün-Weiß Hiddesen verfolgt ausschließlich den Zweck der Förderung und der Pflege des Tennissports als Volkssport

§ 3          Eintritt der Mitglieder

1.            Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

2.            Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

3.            Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und nicht zu begründen.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht

§ 4      Arten der Mitgliedschaft

Angeboten werden folgende Mitgliedschaften:

1.            Aktive Mitgliedschaft

2.            Aktive Mitgliedschaft für auswärtige Mitglieder, deren Erstwohnsitz mindestens 50 km von der Tennisanlage entfernt ist.

3.            Passive Mitgliedschaft

§ 5          Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a)            durch Tod,

b)           durch Austritt. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Er ist zulässig und wirksam unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres,

c)            durch Ausschluss. Der Ausschluss ist zulässig

aa)         bei Nichtzahlung der Beiträge nach dreimaliger Mahnung,

bb)         bei vereinsschädigendem Verhalten,

cc)          aus sonstigen wichtigen Gründen.

Über den Ausschluss entscheidet nach Zustimmung des Mitgliederausschusses der Vorstand. Der Mitgliederausschuss hat seine Entschließung mit einer 2/3-Mehrheit zu fassen.

§ 6          Mitgliedsbeitrag

1.            Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Mitgliedsbeiträge werden nach Bedarf von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit festgelegt.

2.            Für Mitglieder ab 18 Jahren kann der für Jugendliche geltende Jahresbeitrag erhoben werden, sofern dem Vorstand jeweils bis zum 15.03. eines jeden Kalenderjahres ein Nachweis erbracht wird, dass sich das Mitglied in der Schule, Lehre, Ausbildung befindet oder den Grundwehrdienst bzw. den Ersatzdienst ableistet. Diese Bestätigung muss für jedes Jahr, das dem Jahr nach der Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, erbracht werden. Unbeschadet dieser Regelung muss ein Mitglied ab vollendetem 25. Lebensjahr grundsätzlich den vollen Jahresbeitrag zahlen.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand anders entscheiden.

3.            Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

4.            Der Jahresbeitrag wird per Lastschrift zum 15.03. des jeweiligen Kalenderjahres eingezogen. Spielberechtigt ist nur, wer aktives Mitglied ist und seinen Beitragsverpflichtungen termingerecht nachgekommen ist. Passive Mitglieder sind nicht spielberechtigt.

5.            Bei neu eintretenden Mitgliedern wird der Mitgliedsbeitrag mit der Aufnahmebestätigung eingezogen. Bis zum 30.06. eines Kalenderjahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu zahlen, ab dem 01.07. eines Kalenderjahres eintretende Mitglieder haben den halben Jahresbeitrag zu zahlen. Entsprechendes gilt für die Umwandlung einer passiven Mitgliedschaft in eine aktive Mitgliedschaft.

6.            Der Jahresbeitrag beträgt derzeit

a.            für den ersten Erwachsenen einer Familie 218,00 Euro,

b.            für Ehegatten 103,00 Euro, sofern das andere Familienmitglied Vollzahler ist,

c.            für auswärtige Mitglieder im Sinne von § 4 Nr. 2 103,00 Euro,

d.            für Kinder < 6 Jahre 0,00 Euro,

e.            für Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche 64,00 Euro,

f.             für den 3. und jeden weiteren Jugendlichen einer Familie 0,00 Euro, sofern beide Elternteile vollzahlende Mitglieder sind,

g.            für den 4. und jeden weiteren Jugendlichen 0,00 Euro, sofern nur ein Elternteil vollzahlendes Mitglied ist,

h.            für passive Mitglieder 64,00 Euro.

7.            Sofern es für die Bemessung des Beitrages auf das Alter eines Mitgliedes ankommt, gilt als Stichtag der 31.12. eines Jahres.

§ 7          Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.            der Vorstand,

2.            die Mitgliederversammlung,

3.            der Mitgliederausschuss

§ 8          Vorstand

1.            Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei zweiten Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer, einem ersten und einem zweiten Sportwart, einem ersten und einem zweiten Jugendwart und einem Breitensportwart.

2.            Der Verein wird von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

3.            Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

4.            Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet durch Rücktritt oder mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Ersatzwahl für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied erfolgt bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

5.            Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9          Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 10.000,- Euro (i.B. zehntausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 10       Berufung der Mitgliederversammlung

1.            Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a.            Wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung), jedoch mindestens

b.            Jährlich einmal in den ersten 4 Monaten des Kalenderjahres.

2.            Auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern muss der Vorstand ebenfalls eine Mitgliederversammlung einberufen.

§ 11       Form der Berufung

1.            Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

2.            Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.

3.            Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung vom Vorstand an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder E-Mail-Adresse.

§ 12       Beschlussfähigkeit

1.            Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

2.            Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

3.            Sind gemäß Punkt 2 nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen-

4.            Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.

5.            Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

1.            Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.

2.            Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

3.            Zu einem Beschluss für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

4.            Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5.            Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14       Mitgliederausschuss

Zur Beilegung persönlicher Streitigkeiten innerhalb des Vereins und bei der Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes wird ein Mitgliederausschuss gewählt. Dem Mitgliederausschuss gehören 7 Mitglieder an. Er wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht gewählt werden. Scheidet ein Mitglied aus dem Mitgliederausschuss aus, erfolgt eine Nachwahl in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. 

 § 15       Protokolle

1.            Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

2.            Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, zeichnet der letzte der Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

3.            Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 16       Gewinne

1.            Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes erhält das Mitglied keinerlei Zahlungen auf die von ihm erbrachten Einlagen zurück.

2.            Es darf kein Mitglied des Vereins durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 17       Auflösung oder Aufhebung des Vereins

1.            Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Detmold, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes und der Jugend zu verwenden hat.

2.            Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

3.            Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.